kpmg  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien  
Bericht über die Prüfung des  
Jahresabschlusses zum  
31. Dezember 2024  
21. Februar 2025  
KPMG Austria GmbH  
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft  
10261554  
kpmg  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH, Wien  
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024  
21. Februar 2025  
Inhaltsverzeichnis  
Seite  
1.  
Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung  
4
2.  
Aufgliederungen und Erläuterungen von  
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses  
6
3.  
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses  
7
3.1.  
Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung,  
Jahresabschluss und Lagebericht  
7
3.2.  
Erteilte Auskünfte  
7
3.3.  
Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs. 2 und Abs. 3  
UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)  
7
4.  
Bestätigungsvermerk  
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024  
21. Februar 2025  
Beilagenverzeichnis  
Beilage  
Jahresabschluss und Lagebericht  
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024  
I
• Bilanz zum 31. Dezember 2024  
• Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2024  
• Anhang für das Geschäftsjahr 2024  
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024  
Andere Beilagen  
Allgemeine Auftragsbedingungen  
II  
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024  
21. Februar 2025  
An die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien  
Wir haben die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 der  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien  
(im Folgenden auch kurz „Gesellschaft“ genannt),  
abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:  
1.  
Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung  
In der ordentlichen Generalversammlung vom 18. Juni 2024 der WOFIN Wohnungsfinanzierungs  
GmbH, Wien, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 gewählt. Die Gesell-  
schaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, hat mit uns einen Prüfungsvertrag abgeschlossen, den  
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 unter Einbeziehung der Buchführung und des  
Lageberichts gemäß §§ 269 ff. UGB zu prüfen.  
Bei der geprüften Gesellschaft handelt es sich zum 31. Dezember 2024 um ein Unternehmen  
von öffentlichem Interesse gemäß § 189a UGB und eine kapitalmarktnotierte Einheit gemäß  
ISQM 1.16 (j).  
Die Gesellschaft unterliegt der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats.  
Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.  
Diese Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Buch-  
führung die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob  
er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforde-  
rungen aufgestellt wurde.  
Für die Berichterstattung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) verweisen  
wir auf unseren gesonderten Bericht an den Prüfungsausschuss; die Berichterstattung nach  
Artikel 11 der genannten Verordnung ist nicht Gegenstand dieses Berichts.  
Bei unserer Prüfung beachteten wir die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) sowie die in  
Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsge-  
mäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der  
internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing – ISA). Wir weisen darauf  
hin, dass das Ziel der Abschlussprüfung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der  
Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist. Eine absolute  
Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von  
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Fehlern immanent ist und aufgrund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares  
Risiko besteht, dass wesentliche falsche Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben.  
Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonder-  
prüfungen bilden.  
Wir führten die Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2024 (Vor-  
prüfung) sowie von Jänner bis Februar 2025 (Hauptprüfung) durch. Wir haben die Prüfung mit  
dem Datum dieses Berichts materiell abgeschlossen.  
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags ist Frau Manuela Mayer, MA, Wirtschafts-  
prüferin, verantwortlich.  
Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei  
dem die von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen herausgegebenen  
„Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe“ (Beilage II) einen integrier-  
ten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft  
und dem Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten. Bezüglich unserer Verantwortlich-  
keit und Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt  
§ 275 UGB zur Anwendung.  
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2.  
Aufgliederungen und Erläuterungen von  
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses  
Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresab-  
schlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht enthalten.  
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3.  
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses  
3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung,  
Jahresabschluss und Lagebericht  
Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir hinsichtlich der Buchführung die Einhaltung der  
gesetzlichen Vorschriften fest.  
Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir – soweit wir dies  
für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten – die internen Kontrollen in Teilbereichen  
des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.  
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts verweisen wir  
auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.  
3.2. Erteilte Auskünfte  
Die gesetzlichen Vertreter haben die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und  
eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt.  
3.3. Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs. 2 und  
Abs. 3 UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)  
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 haben wir gegenüber den gesetzlichen Vertretern und dem  
Aufsichtsrat unsere Redepflicht gemäß § 273 Abs. 3 UGB ausgeübt, weil die Voraussetzungen  
für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z. 1 URG) vorliegen. Die Eigen-  
mittelquote betrug zum Zeitpunkt der Ausübung der Redepflicht 3,4 %, die fiktive Schulden-  
tilgungsdauer mehr als 100 Jahre.  
Wir haben keine Tatsachen festgestellt, die den Bestand der Gesellschaft gefährden oder ihre  
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetz-  
lichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen  
lassen. Wesentliche Schwächen bei den internen Kontrollen des Rechnungslegungsprozesses  
sind uns nicht zur Kenntnis gelangt.  
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4.  
Bestätigungsvermerk  
Bericht zum Jahresabschluss  
Prüfungsurteil  
Wir haben den Jahresabschluss der  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien,  
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an  
diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.  
Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und  
vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2024  
sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in  
Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.  
Grundlage für das Prüfungsurteil  
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014  
(im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschluss-  
prüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards  
on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im  
Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“  
unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unab-  
hängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmens- und berufsrechtlichen Vor-  
schriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen  
Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise  
bis zum Datum dieses Bestätigungsvermerks ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage  
für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen. Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und  
Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt § 275  
UGB zur Anwendung.  
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte  
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflicht-  
gemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Jahresabschlusses des  
Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des  
Jahresabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt  
und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.  
Wir haben bestimmt, dass es keine besonders wichtigen Prüfungssachverhalte gibt, die in  
unserem Vermerk mitzuteilen sind.  
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Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses  
für den Jahresabschluss  
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und  
dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vor-  
schriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft  
vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die  
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei  
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.  
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich,  
die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachver-  
halte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig –  
anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmens-  
tätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die  
Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine  
realistische Alternative dazu.  
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungspro-  
zesses der Gesellschaft.  
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des  
Jahresabschlusses  
Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als  
Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder  
Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet.  
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in  
Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer  
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine  
wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen  
können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich ange-  
sehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass  
sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidun-  
gen von Nutzern beeinflussen.  
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen  
Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben  
wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine  
kritische Grundhaltung.  
Darüber hinaus gilt:  
• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von  
dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion  
auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und  
geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus  
dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt wer-  
den, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusam-  
menwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder  
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.  
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024  
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• Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontroll-  
system, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen ange-  
messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen  
Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.  
• Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten  
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern  
dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende  
Angaben.  
• Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungs-  
legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen  
Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche  
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche  
Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwer-  
fen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit be-  
steht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben  
im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind,  
unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grund-  
lage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.  
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von  
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.  
• Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses ein-  
schließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvor-  
fälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.  
• Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang  
und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungs-  
feststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die  
wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.  
• Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruf-  
lichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über  
alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise  
angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig  
– damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.  
• Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausge-  
tauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresab-  
schlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachver-  
halte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn,  
Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts  
aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem  
Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die  
negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse über-  
steigen würden.  
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Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen  
Bericht zum Lagebericht  
Der Lagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf  
zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden recht-  
lichen Anforderungen aufgestellt wurde.  
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Überein-  
stimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.  
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des  
Lageberichts durchgeführt.  
Urteil  
Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen  
aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Einklang  
mit dem Jahresabschluss.  
Erklärung  
Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des  
gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld haben wir keine wesentlichen  
fehlerhaften Angaben im Lagebericht festgestellt.  
Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO  
Wir wurden von der Generalversammlung am 18. Juni 2024 als Abschlussprüfer gewählt und am  
23. September 2024 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der Gesellschaft für das am  
31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beauftragt.  
Wir sind ohne Unterbrechung seit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Abschluss-  
prüfer der Gesellschaft.  
Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Jahresabschluss“ mit dem  
zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.  
Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs. 1 der AP-VO)  
erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit  
von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.  
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WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH, Wien  
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024  
Auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin  
Die für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Frau Manuela  
Mayer, MA.  
Wien  
21. Februar 2025  
KPMG Austria GmbH  
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft  
qualifiziert elektronisch signiert:  
Manuela Mayer, MA  
Wirtschaftsprüferin  
Dieses Dokument wurde qualifiziert elektronisch signiert und ist nur in dieser Fassung gültig. Die Veröffent-  
lichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns  
bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutsch-  
sprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vor-  
schriften des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.  
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Beilage II  
(6)  
Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur  
Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des  
Auftrages hinaus.  
(7)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des  
Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen  
Allgemeine  
(Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des  
Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter  
im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer  
Auftragsbedingungen  
auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit  
unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.  
für Wirtschaftstreuhandberufe  
(8)  
Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen  
(AAB 2018)  
ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches  
Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu  
berücksichtigen.  
(9)  
Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden  
Zur Verfügung gestellt vom Vorstand der Kammer der Steuerberater:innen  
und Wirtschaftsprüfer:innen  
schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der  
Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder  
sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich  
abgeschlossene Teile eines Auftrages.  
Präambel und Allgemeines  
(1)  
Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über  
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von  
ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der  
vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in  
Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische  
Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der  
Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von  
Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren  
datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.  
Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2  
oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien  
des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen  
(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen  
„Auftraggeber“ genannt).  
elektronisch ein, so handelt er mangels ausdrücklicher gegenteiliger  
Vereinbarung lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem  
(2)  
Diese  
Allgemeinen  
Auftragsbedingungen  
für  
einreichend  
Bevollmächtigten  
zurechenbare  
Willens-  
oder  
Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die  
Wissenserklärung dar.  
Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die  
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des  
Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers  
(Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß  
Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren,  
während und binnen eines Jahres nach Beendigung des  
Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in  
Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm  
der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine  
abweichenden Bestimmungen für diese enthält.  
nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur  
Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den  
Auftragnehmer verpflichtet.  
(3)  
Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese  
durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt,  
zu ersetzen.  
2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung  
I.TEIL  
(1)  
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer  
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des  
Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in  
1. Umfang und Ausführung des Auftrages  
Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt  
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben  
(1)  
Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der  
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.  
schriftlichen  
Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und  
Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst  
Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche  
während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.  
Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4):  
(2)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und  
(2)  
Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die  
übergebenen  
Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere  
Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:  
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu  
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder  
Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen  
Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom  
Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt  
Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom  
dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er  
Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die  
allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu  
Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht  
geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu  
ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen  
wahren.  
Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.  
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.  
(3)  
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der  
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den  
vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen  
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.  
im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit  
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von  
schriftlich zu bestätigen.  
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.  
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten  
(4)  
Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen  
Steuern.  
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben  
Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein  
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken  
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher  
schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.  
Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu  
honorieren.  
(5)  
Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die  
Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind  
(3)  
Soweit  
die  
Ausarbeitung  
von  
einer  
oder  
mehreren  
bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,  
Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu  
nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden  
nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger  
nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.  
Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden  
insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen  
(6)  
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle  
worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche  
Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der  
Beauftragung.  
Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die  
Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten  
(4)  
Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2  
verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene  
und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten  
Adresse vornehmen lassen.  
Beauftragung.  
(5)  
Vorstehende Absätze  
(2) bis  
(4)  
gelten  
nicht  
bei  
Sachverständigentätigkeit.  
3. Sicherung der Unabhängigkeit  
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten  
zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.  
(1)  
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um  
(2)  
Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher  
zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des  
Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein  
Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser  
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch  
Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf  
nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.  
Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu  
übernehmen.  
(3)  
Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das  
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der  
(2)  
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür  
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.  
notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive  
Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber  
vereinbarten  
Leistungen  
(sowohl  
Prüfungs-  
als  
auch  
6. Mängelbeseitigung  
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von  
Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in  
(1)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich  
einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet  
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als  
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch  
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den  
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den  
Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch  
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2  
über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der  
WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der  
Änderung zu verständigen.  
Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht  
jederzeit widerrufen.  
(2)  
Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von  
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;  
dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des  
4. Berichterstattung und Kommunikation  
Auftragnehmers bzw. falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht  
abgegeben wird sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten  
(1)  
(Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und  
Tätigkeit des Auftragnehmers.  
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher  
Bericht zu erstatten.  
(3)  
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung  
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus  
(2)  
(Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen  
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.  
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt  
Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger  
Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann  
7. Haftung  
verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in  
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter  
(1)  
Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im  
Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation  
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem  
(speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht  
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang  
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich;  
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei  
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung  
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2  
der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der  
ABGB wird ausgeschlossen.  
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.  
(2)  
Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des  
(3)  
(Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt  
Auftragnehmers  
höchstens das zehnfache der  
hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem  
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §  
Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der  
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils  
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer  
geltenden Fassung.  
Kommunikation  
verbundenen  
Risiken  
(insbesondere  
Zugang,  
Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung)  
(3)  
Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf  
informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen  
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche  
Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die  
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in  
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.  
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind.  
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle  
(4)  
(Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die  
beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung,  
Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine  
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und  
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon insbesondere in  
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt  
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail  
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen  
und anderen Formen der elektronischen Kommunikation nicht immer  
beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des  
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem  
Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben-  
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht  
oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.  
(fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird  
im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische  
(4)  
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs  
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche  
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden  
ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die  
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab  
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen.  
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis  
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an  
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen  
den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an  
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.  
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.  
(5)  
Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB  
(5)  
(Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes  
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des  
bestimmt, Schriftlichkeit iSd  
§
886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine  
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz  
fortgeschrittene elektronische  
Signatur (Art. 26 eIDAS-  
verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht  
VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886  
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.  
ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition  
liegt.  
(6)  
In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,  
beginnt  
die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des  
(6)  
(Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber  
Bestätigungsvermerkes zu laufen.  
wiederkehrend  
allgemeine steuerrechtliche und allgemeine  
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail)  
(7)  
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten  
übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat,  
verarbeitenden  
Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit  
der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.  
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag  
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche  
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer  
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers  
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der  
Auswahl des Dritten.  
(1)  
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im  
Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten,  
(8)  
Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall  
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und  
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen  
dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988)  
des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der  
verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch  
Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit  
ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine  
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein  
Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise  
wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.  
übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen  
jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine  
(5)  
Wären bei einem Dauerauftrag mehr als  
2
gleichartige,  
Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers  
üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B.  
hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle  
Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die  
Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers  
über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des  
selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter  
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist  
oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden  
der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls  
nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den  
ausdrücklich hinzuweisen.  
Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter  
im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher  
beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und  
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des  
klaglos halten.  
Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen  
(9)  
Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers  
(1)  
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer  
im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten  
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm  
(Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den  
nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der  
Substituten des Auftragnehmers.  
Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt.  
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung  
des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des  
8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz  
Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen  
entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11.  
(1)  
Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über  
Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers  
alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für  
begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der  
den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei  
ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten  
denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder  
Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen  
gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.  
Gebrauch macht.  
(2)  
Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers  
(2)  
Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der  
(insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen  
Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose  
gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des  
Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn  
Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der  
der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal  
Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht  
nachweislich nicht nachkommt.  
entbunden.  
(3)  
Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige  
11. Honoraranspruch  
schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit  
Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,  
(1)  
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder  
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.  
Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte  
Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände,  
(4)  
Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im  
deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes  
Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im  
Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz,  
Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der  
daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall  
Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten  
nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner  
im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem  
und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.  
Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden  
grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung  
(2)  
Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte  
dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte  
Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird  
übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer  
oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind,  
verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon  
unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte  
aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation  
Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.  
seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.  
(3)  
Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche  
(5)  
Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die  
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt,  
den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden  
ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung,  
Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer  
dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben  
berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber  
gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).  
zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im  
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung  
(4)  
Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch  
von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber  
den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch  
Dritten diesen Dritten erteilt werden.  
den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch  
für drei Monate.  
9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)  
12. Honorar  
(1)  
Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu  
erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer  
(1)  
Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird  
bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.  
jedenfalls gemäß  
§
1004 und 1152 ABGB eine angemessene  
§
Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des  
(2)  
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich  
Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem  
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag  
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine  
jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch  
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers  
bestimmt sich nach Punkt 11.  
immer auf die älteste Schuld anzurechnen.  
(3)  
Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn  
(2)  
Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine  
auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen,  
Viertelstunde.  
auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes  
schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter  
(3)  
Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.  
Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende  
eines Kalendermonats beendet werden.  
(4)  
Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang  
zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert  
(4)  
Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags sind, soweit  
verrechnet werden.  
im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom  
Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren  
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere  
vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich)  
Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den  
möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs  
Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der  
der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4  
Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind  
(2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb  
Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu  
der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen  
führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).  
(6)  
Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die  
Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist  
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im  
eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und  
Folgenden (7) bis (9):  
maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder  
untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden.  
(7)  
Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder  
Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.  
pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse),  
Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.  
(3)  
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des  
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner  
(8)  
Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die  
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den  
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den  
Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber  
Nebenkosten.  
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für  
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den  
(9)  
Weiters  
sind  
als  
Nebenkosten  
auch  
Personal-  
und  
Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung  
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä.  
von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die  
anzusehen.  
er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen.  
Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt  
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche  
worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes  
Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von  
Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).  
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.  
(4)  
Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen  
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer  
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei  
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für  
Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach  
Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden,  
zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber,  
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen  
übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen  
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2.  
und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt  
Satz UGB festgelegten Höhe.  
sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des  
Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren  
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende  
nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der  
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter  
Unterlagen.  
Rechnungslegung zu laufen.  
(5)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit  
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von  
4
Wochen ab  
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder  
Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben  
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei  
werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer  
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der  
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.  
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen  
musste.  
(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das  
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter  
(6)  
Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung  
Unternehmern, wird verzichtet.  
ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein  
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein  
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die  
Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten  
Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein  
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag  
Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher  
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei  
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben-  
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.  
und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss  
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen,  
Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.  
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand  
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils  
für ein Auftragsjahr vereinbart.  
(1)  
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus  
ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter  
(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit  
Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.  
den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen  
über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur  
(2)  
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des  
aufgrund eines besonderen Auftrages.  
Auftragnehmers.  
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und  
(3)  
Gerichtsstand ist  
mangels abweichender schriftlicher  
seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig  
Vereinbarung das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.  
machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis  
zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß  
Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener  
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.  
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt,  
außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur  
teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare,  
sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).  
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf  
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig  
festgestellten Forderungen zulässig.  
13. Sonstiges  
(1)  
Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche  
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das  
Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer  
grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe  
seiner noch offenen Forderung.  
(2)  
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge  
der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und  
ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz  
elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt,  
nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit  
erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft,  
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den  
Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die  
Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten,  
gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer  
II. TEIL  
(9)  
Verträge über wiederkehrende Leistungen:  
(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen  
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte  
und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die  
für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen  
(1)  
Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern  
worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen  
gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.  
Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines  
halben Jahres kündigen.  
(2)  
Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig  
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.  
(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare  
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung  
(3)  
Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im  
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des  
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht  
zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die  
begrenzt.  
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.  
(4)  
Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7  
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten  
Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer  
bestimmten Frist) gilt nicht.  
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies  
dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt  
gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und  
(5)  
Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:  
b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen  
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom  
vereinbart werden.  
Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er  
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt  
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht  
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer  
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der  
Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde,  
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.  
die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie  
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher,  
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das  
Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,  
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem  
Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses  
Vertrages angebahnt hat,  
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine  
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten  
vorangegangen sind oder  
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort  
zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb  
ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15  
nicht übersteigt.  
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es  
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine  
Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem  
Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass  
der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des  
Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche  
abgesendet wird.  
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug  
um Zug  
1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt  
gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom  
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen  
Aufwand zu ersetzen,  
2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu  
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.  
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.  
(6)  
Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:  
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB  
durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu  
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.  
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde  
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das  
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.  
(7)  
Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:  
Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu  
verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu  
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für  
den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer  
gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr  
und Kosten vornehmen.  
(8)  
Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:  
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen  
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen  
ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit  
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der  
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.