kpmg  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien  
Bericht über die Prüfung des  
Jahresabschlusses zum  
31. Dezember 2020  
11. Februar 2021  
KPMG Austria GmbH  
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft  
10184199  
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WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH, Wien  
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020  
11. Februar 2021  
Inhaltsverzeichnis  
Seite  
1.  
2.  
Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung  
4
Aufgliederungen und Erläuterungen von  
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses  
5
6
3.  
3.1.  
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses  
Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung,  
Jahresabschluss und Lagebericht  
Erteilte Auskünfte  
Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs 2 und Abs 3  
UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)  
6
6
3.2.  
3.3.  
6
4.  
Bestätigungsvermerk  
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WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH, Wien  
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020  
11. Februar 2021  
Beilagenverzeichnis  
Beilage  
Jahresabschluss und Lagebericht  
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020  
Bilanz zum 31. Dezember 2020  
I
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2020  
Anhang für das Geschäftsjahr 2020  
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020  
II  
Andere Beilagen  
Allgemeine Auftragsbedingungen  
III  
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020  
11. Februar 2021  
An die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien  
Wir haben die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 der  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH,  
Wien  
(im Folgenden auch kurz "Gesellschaft" genannt),  
abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:  
1.  
Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung  
In der ordentlichen Generalversammlung vom 15. Juni 2020 der WOFIN Wohnungsfinanzierungs  
GmbH, Wien, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 gewählt. Die Gesell-  
schaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, hat mit uns einen Prüfungsvertrag abgeschlossen, den  
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 unter Einbeziehung der Buchführung und des Lage-  
berichtes gemäß §§ 269 ff UGB zu prüfen.  
Bei der geprüften Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse  
gemäß § 189a UGB und eine kapitalmarktnotierte Einheit gemäß ISA 220.7 (g).  
Die Gesellschaft unterliegt der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates.  
Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.  
Diese Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Buch-  
führung die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob  
er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anfor-  
derungen aufgestellt wurde.  
Für die Berichterstattung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 537/2014 (AP-VO) verweisen wir  
auf unseren gesonderten Bericht an den Aufsichtsrat; die Berichterstattung nach Artikel 11 der  
genannten Verordnung ist nicht Gegenstand dieses Berichts.  
Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und  
die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese  
Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (International  
Standards on Auditing – ISA). Wir weisen darauf hin, dass das Ziel der Abschlussprüfung ist,  
hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von  
wesentlichen falschen Darstellungen ist. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil  
jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der  
stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass wesentliche falsche  
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020  
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Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf  
Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.  
Wir führten die Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von September bis Oktober 2020  
(Vorprüfung) sowie von Jänner bis Februar 2021 (Hauptprüfung) durch. Wir haben die Prüfung  
mit dem Datum dieses Berichtes materiell abgeschlossen.  
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Herr Mag. Michael Schlenk, Wirt-  
schaftsprüfer, verantwortlich.  
Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei  
dem die von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer herausgegebenen "Allgemei-  
nen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe" (Beilage III) einen integrierten Be-  
standteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem  
Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten. Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und  
Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt § 275  
UGB zur Anwendung.  
2.  
Aufgliederungen und Erläuterungen von  
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses  
Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresab-  
schlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht enthalten.  
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3.  
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses  
3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung,  
Jahresabschluss und Lagebericht  
Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir hinsichtlich der Buchführung die Einhaltung der  
gesetzlichen Vorschriften fest.  
Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir – soweit wir dies  
für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten – die internen Kontrollen in Teilbereichen  
des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.  
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir  
auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.  
3.2. Erteilte Auskünfte  
Die gesetzlichen Vertreter haben die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und  
eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt.  
3.3. Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs 2 und  
Abs 3 UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)  
Mit Schreiben vom 11. November 2020 haben wir gegenüber den gesetzlichen Vertretern und  
dem Aufsichtsrat unsere Redepflicht gemäß § 273 Abs 3 UGB ausgeübt, weil die Voraus-  
setzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs 1 Z 1 URG) vorliegen.  
Die Eigenmittelquote betrug zum Zeitpunkt der Ausübung der Redepflicht 1,33 %, die fiktive  
Schuldentilgungsdauer beträgt mehr als 100 Jahre.  
Wir haben keine Tatsachen festgestellt, die den Bestand der Gesellschaft gefährden oder ihre  
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetz-  
lichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen  
lassen. Wesentliche Schwächen bei den internen Kontrollen des Rechnungslegungsprozesses  
sind uns nicht zur Kenntnis gelangt.  
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4.  
Bestätigungsvermerk  
Bericht zum Jahresabschluss  
Prüfungsurteil  
Wir haben den Jahresabschluss der  
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Wien,  
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an  
diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.  
Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und  
vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2020  
sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in  
Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.  
Grundlage für das Prüfungsurteil  
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr 537/2014  
(im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschluss-  
prüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards  
on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im  
Abschnitt "Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses"  
unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unab-  
hängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmens- und berufsrechtlichen Vor-  
schriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen  
Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise  
bis zum Datum dieses Bestätigungsvermerkes ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage  
für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.  
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte  
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflicht-  
gemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Jahresabschlusses des  
Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des  
Jahresabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt  
und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.  
Wir haben bestimmt, dass es keine besonders wichtigen Prüfungssachverhalte gibt, die in  
unserem Vermerk mitzuteilen sind.  
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Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den  
Jahresabschluss  
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und  
dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vor-  
schriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft  
vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die  
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei  
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.  
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich,  
die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachver-  
halte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig –  
anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmens-  
tätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die  
Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine  
realistische Alternative dazu.  
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der  
Gesellschaft.  
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des  
Jahresabschlusses  
Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als  
Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder  
Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet.  
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in  
Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer  
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine  
wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen  
können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich ange-  
sehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass  
sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidun-  
gen von Nutzern beeinflussen.  
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen  
Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben  
wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine  
kritische Grundhaltung.  
Darüber hinaus gilt:  
— Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von  
dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion  
auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und  
geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus  
dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt wer-  
den, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusam-  
menwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder  
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.  
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— Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen  
Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen  
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen  
Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.  
— Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten  
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern  
dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende  
Angaben.  
— Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungs-  
legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen  
Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche  
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche  
Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwer-  
fen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit  
besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Anga-  
ben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen  
sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der  
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.  
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von  
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.  
— Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses ein-  
schließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvor-  
fälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.  
— Wir tauschen uns mit dem Aufsichtsrat unter anderem über den geplanten Umfang und die  
geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfest-  
stellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir  
während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.  
— Wir geben dem Aufsichtsrat auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen  
Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle  
Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise ange-  
nommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig –  
damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.  
— Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Aufsichtsrat ausgetauscht  
haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresabschlus-  
ses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte  
sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn,  
Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts  
aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem  
Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die  
negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse über-  
steigen würden.  
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Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020  
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Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen  
Bericht zum Lagebericht  
Der Lagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf  
zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden recht-  
lichen Anforderungen aufgestellt wurde.  
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Überein-  
stimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.  
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des  
Lageberichts durchgeführt.  
Urteil  
Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen  
aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Einklang  
mit dem Jahresabschluss.  
Erklärung  
Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des  
gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld haben wir keine wesentlichen  
fehlerhaften Angaben im Lagebericht festgestellt.  
Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO  
Wir wurden von der Generalversammlung am 15. Juni 2020 als Abschlussprüfer gewählt und am  
15. Juli 2020 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der Gesellschaft für das am  
31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beauftragt.  
Wir sind ohne Unterbrechung seit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Abschluss-  
prüfer der Gesellschaft.  
Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt "Bericht zum Jahresabschluss" mit dem zusätz-  
lichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.  
Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO)  
erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit  
von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.  
10  
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kpmg  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH, Wien  
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020  
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer  
Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. Michael  
Schlenk.  
Wien, 11. Februar 2021  
KPMG Austria GmbH  
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft  
qualifiziert elektronisch signiert:  
Mag. Michael Schlenk  
Wirtschaftsprüfer  
Unterzeichner  
Mi chael Schl enk  
Datum/Zeit-UTC  
2021- 02- 12T12: 31: 12+01: 00  
Prüfinformation  
Diese Unterschrift ist gemäß EU Verordnung Nr.  
910/2014 (eIDAS) der handschriftlichen Unterschrift  
rechtlich gleichgestellt. Informationen zur Prüfung  
finden sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at  
Dieses Dokument wurde qualifiziert elektronisch signiert und ist nur in dieser Fassung gültig. Die Veröffent-  
lichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns  
bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutsch-  
sprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vor-  
schriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.  
Beilage I  
WOFIN  
Wohnungsfinanzierungs GmbH  
Lindengasse 55  
1070 Wien  
J A H R E S A B S C H L U S S  
ZUM 31.12.2020  
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INHALTSVERZEICHNIS  
Seite  
Bilanz zum 31.12.2020  
1
2
Gewinn- und Verlustrechnung 2020  
Anhang  
1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden  
2) Erläuterungen der Bilanz  
4
5
8
9
3) Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung  
4) sonstige Angaben  
Anlage 1  
Entwicklung des Anlagevermögens  
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- 1 -  
W O F I N W o h n u n g s f i n a n z i e r u n g s G m b H  
B I L A N Z Z U M 31 . 12 . 2020  
A K T I V A  
P A S S I V A  
31 . 12 . 2020  
EUR  
31 . 12 . 2019  
EUR  
31 . 12 . 2020  
EUR  
31 . 12 . 2019  
EUR  
A. ANLAGEVERMÖGEN  
A. EIGENKAPITAL  
I. Finanzanlagen  
I. Eingefordertes, gezeichnetes und einbezahltes Stammkapital  
1.000.000,00  
1.000.000,00  
1. Ausleihungen an verbundene Unternehmen  
2. sonstige Ausleihungen  
61.910.865,11  
70.982.698,98  
132.893.564,09  
62.072.420,44  
71.511.017,76  
133.583.438,20  
II. Gewinnrücklagen  
1. gesetzliche Rücklage  
100.000,00  
719.840,72  
100.000,00  
631.495,23  
B. UMLAUFVERMÖGEN  
III. Bilanzgewinn  
(davon Gewinnvortrag EUR 631.495,23)  
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände  
1. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen  
davon fällig über ein Jahr  
1.819.840,72  
1.731.495,23  
999.590,16  
0,00  
0,00  
0,00  
2. sonstige Forderungen und Vermögensgegestände  
davon fällig über ein Jahr  
11.696,00  
0,00  
5.701,00  
0,00  
B. RÜCKSTELLUNGEN  
1.011.286,16  
5.701,00  
1. sonstige Rückstellungen  
10.000,00  
13.200,00  
10.000,00  
13.200,00  
II. Guthaben bei Kreditinstituten  
1.797.677,78  
2.012.382,87  
C. VERBINDLICHKEITEN  
2.808.963,94  
2.018.083,87  
1. Anleihe  
55.000.000,00  
0,00  
55.000.000,00  
0,00  
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN  
davon fällig bis zu einem Jahr  
übrige  
7.500,00  
7.500,00  
davon fällig über ein Jahr  
2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen  
davon fällig bis zu einem Jahr  
55.000.000,00  
0,00  
55.000.000,00  
36,03  
D. AKTIVE LATENTE STEUERN  
180.201,74  
196.098,69  
0,00  
36,03  
davon fällig über ein Jahr  
0,00  
0,00  
3. sonstige Verbindlichkeiten  
79.060.389,05  
79.060.389,50  
- davon aus Steuern EUR 0,00 (VJ: EUR 0,00)  
- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit 0,00 (VJ: EUR 0)  
davon fällig bis zu einem Jahr  
2.377.721,53  
76.682.667,52  
134.060.389,05  
2.377.721,53  
2.377.721,98  
76.682.667,52  
134.060.425,53  
2.377.758,01  
davon fällig über ein Jahr  
davon fällig bis zu einem Jahr  
davon fällig über ein Jahr  
131.682.667,52  
131.682.667,52  
135.890.229,77  
135.805.120,76  
135.890.229,77  
135.805.120,76  
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- 2 -  
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG 2020  
2020  
2019  
EUR  
EUR  
1. Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens  
davon aus verbundenen Unternehmen  
EUR 2.032.293,44 (Vorjahr EUR 2.037.062,90)  
4.484.185,36  
4.531.961,36  
2. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge  
davon aus verbundenen Unternehmen  
EUR 15.990,00 (Vorjahr EUR 15.745,95)  
32.001,69  
31.503,81  
4.516.187,05  
4.563.465,17  
3. Zinsen und ähnliche Aufwendungen  
davon betreffend verbundene Unternehmen EUR 50,22  
(Vorjahr EUR 411,95)  
-4.360.828,30  
155.358,75  
-37.564,31  
-37.564,31  
117.794,44  
-29.448,95  
-4.361.191,70  
202.273,47  
-41.572,92  
-41.572,92  
160.700,55  
-40.176,17  
4. Zwischensumme aus 1. bis 3. (Finanzergebnis)  
5. sonstige betriebliche Aufwendungen  
6. Zwischensumme aus 5.  
7. Ergebnis vor Steuern  
8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag  
davon latente Steuern EUR 15.896,95  
(Vorjahr EUR 15.896,95)  
9. Ergebnis nach Steuern = Jahresüberschuss  
10. Gewinnvortrag aus Vorjahren  
11. Bilanzgewinn  
88.345,49  
631.495,23  
719.840,72  
120.524,38  
510.970,85  
631.495,23  
- 3 -  
Anhang des Jahresabschlusses 2020  
der  
WOFIN  
Wohnungsfinanzierungs  
GmbH  
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- 4 -  
1. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN  
1.1. Allgemeine Grundsätze  
Auf den Jahresabschluss werden die Rechnungslegungsbestimmungen in der geltenden Fassung angewendet.  
Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung  
der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu  
vermitteln, aufgestellt.  
Bei der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß  
§ 189a UGB. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 3 UGB als eine große Kapitalgesellschaft  
einzustufen.  
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten.  
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung  
beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.  
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne  
ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden berücksichtigt.  
Bei Zahlenangaben werden in der Folge die Vorjahreswerte in Klammern dargestellt.  
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit dem Gesamtkostenverfahren erstellt. Die Gliederung der GuV erfolgt jedoch  
nicht nach § 231 UGB und weicht gemäß § 223 Abs. 8 UGB davon ab. Die Abweichung begründet sich aufgrund der  
reinen Finanzierungstätigkeit der Gesellschaft.  
Soweit auf die gemäß Rechnungslegungsvorschriften vorgegebenen Anhangangaben keine entsprechenden  
Sachverhalte zutrafen, wurde auf die Anführung von Leerposten verzichtet.  
Der Jahresabschluss enthält keine Posten in Fremdwährungen.  
1.2. Finanzanlagen  
Das Finanzanlagevermögen wird mit Anschaffungskosten bewertet. Bei nachhaltigen und wesentlichen  
Wertminderungen werden niedrigere beizulegende Werte angesetzt.  
1.3. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände  
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt. Im Falle erkennbarer  
Einzelrisiken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt. Eine Pauschalwertberichtigung wurde nicht gebildet.  
1.4. Aktive latente Steuern  
Aktive latente Steuern werden auf Differenzen, die zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen  
Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten  
bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, angesetzt. Aktive latente Steuern für  
steuerliche Verlustvorträge werden nicht gebildet.  
1.5. Rückstellungen  
Rückstellungen sind in der Höhe angesetzt, wie sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig sind.  
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- 5 -  
1.6. Verbindlichkeiten  
Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.  
1.6.1. Anleihe  
Die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH emittierte im Jahre 2013 eine erstrangige besicherte 12-jährige Anleihe in  
Höhe von TEUR 20.000. Die Anleihe wird im Jahr 2025 fällig und verzinst sich jährlich mit einem festen Kupon von 3,0  
%.  
Die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH hat im Jahre 2015 eine erstrangige besicherte 20-jährige Anleihe in Höhe  
von TEUR 35.000 im amtlichen Handel der Wiener Börse ausgegeben. Die Anleihe wird im Jahr 2035 fällig und verzinst  
sich jährlich mit einem festen Kupon von 2,2 %.  
1.7. Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden  
Die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des vorliegenden  
Jahresabschlusses beibehalten.  
2. ERLÄUTERUNGEN DER BILANZ  
2.1 Finanzanlagen  
Die WOFIN ist im Bereich des gemeinnützigen Wohnungsbaus tätig und ist eine reine Finanzierungsgesellschaft. Die  
Geschäftstätigkeit besteht in der Aufnahme von Darlehen, Ausgabe von Anleihen sowie der Weitergabe in Form von  
Ausleihungen an verbundene und nicht verbundenene Unternehmen des Sozialbau-Verbundes.  
Die Konditionen von Zinssätzen bei aufgenommenen Darlehen werden mit risikokonformen bzw. marktüblichen  
Aufschlägen an die Darlehensnehmer weitergegeben. Bei der Ausgabe der Anleihen im Jahr 2013 und 2015 wurden die  
Zinssätze mit einem kostendeckenden Zinssatz (Koupon und kostendeckender Zinsaufschlag) an die Darlehensnehmer  
weitergegeben.  
Aufgliederung:  
Restlaufzeit von  
bis zu 1 Jahr  
Restlaufzeit von  
mehr als 1 Jahr  
lt. Bilanz  
1. Ausleihungen an verbundene Unternehmen  
2020  
Vorjahr  
2020  
61.910.865,11  
62.072.420,44  
13.097.516,68  
13.259.072,01  
18.696.178,82  
18.696.178,82  
26.534.502,09  
26.534.502,09  
3.582.667,52  
3.582.667,52  
70.982.698,98  
71.511.017,76  
22.332.739,65  
22.533.656,16  
11.181.442,25  
11.181.442,25  
37.468.517,08  
37.795.919,35  
174.522,77  
161.555,33  
174.522,77  
161.555,33  
0,00  
61.736.342,34  
61.910.865,11  
12.922.993,91  
13.097.516,68  
18.696.178,82  
18.696.178,82  
26.534.502,09  
26.534.502,09  
3.582.667,52  
3.582.667,52  
70.422.927,57  
70.993.294,37  
22.115.467,13  
22.332.739,65  
11.181.442,25  
11.181.442,25  
37.126.018,19  
37.479.112,47  
SOZIALBAU gemeinnützige  
Wohnungsaktiengesellschaft  
Vorjahr  
2020  
URBANBAU Gemeinnützige Bau-, Wohnungs-  
und Stadterneuerungs Ges.m.b.H.  
NEULAND gemeinnützige Wohnbau-  
Gesellschaft m.b.H.  
Vorjahr  
2020  
0,00  
0,00  
Vorjahr  
2020  
0,00  
Erste gemeinnützige Wohnungsgesellschaft  
Heimstätte Gesellschaft m.b.H.  
2. sonstige Ausleihungen  
0,00  
Vorjahr  
2020  
0,00  
559.771,41  
517.723,39  
217.272,52  
200.916,51  
0,00  
Vorjahr  
2020  
VOLKSBAU gemeinnützige Wohn- und  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H.  
FAMILIE gemeinnützige Wohn- und  
Vorjahr  
2020  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H.  
WOHNBAU gemeinnützige Wohn- und  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H.  
Vorjahr  
2020  
0,00  
342.498,89  
316.806,88  
Vorjahr  
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- 6 -  
2.2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände  
Die Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen betreffen zur Gänze sonstige Forderungen.  
Im Posten sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände sind Erträge iHv TEUR 12 (VJ TEUR 6) enthalten, die  
erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden.  
2.3. aktive latente Steuern  
Latente Steuerschulden und Steueransprüche werden auf Basis der erwarteten Steuersätze ermittelt, die im Zeitpunkt  
der Erfüllung der Steuerbelastung oder -entlastung voraussichtlich Geltung haben werden.  
Zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen bestehen folgende Unterschiedsbeträge  
bzw. Steuerlatenzen:  
Aufgliederung:  
Aktiv  
720.806,91  
Passiv  
Bewegungen  
-63.587,81  
-63.587,81  
-63.587,81  
-63.587,81  
-15.896,95  
-15.896,95  
-15.896,95  
-15.896,95  
Geldbeschaffungskosten (ARA)  
2020  
Vorjahr  
2020  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
784.394,72  
720.806,91  
784.394,72  
180.201,74  
196.098,69  
-15.896,95  
-15.896,95  
Summe der Unterschiedsbeträge  
aktive latente Steuerabgrenzung 25 %  
latenter Steueraufwand (-) /Steuerertrag (+)  
Vorjahr  
2020  
Vorjahr  
2020  
Vorjahr  
2.4. Eigenkapital  
Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von TEUR 1.000 wurde bar vom 100 %igen Gesellschafter, der Urbanbau  
Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Stadterneuerungs Ges.m.b.H. einbezahlt.  
2.5. Rückstellungen  
Die sonstigen Rückstellungen betreffen Rückstellungen für Prüfungskosten in Höhe von rd. TEUR 10 (VJ TEUR 13).  
2.6. Verbindlichkeiten  
Aufgliederung:  
Restlaufzeit von  
lt. Bilanz  
mehr als 5 Jahren  
35.000.000,00  
55.000.000,00  
0,00  
1. Anleihe  
2020  
Vorjahr  
2020  
55.000.000,00  
55.000.000,00  
0,00  
2. Verbindlichkeiten gegenüber  
verbundenen Unternehmen  
3. sonstige  
0,00  
Vorjahr  
2020  
36,03  
0,00  
79.060.389,05  
79.060.389,50  
0,00  
76.682.667,52  
0,00  
Verbindlichkeiten  
Vorjahr  
2020  
- davon Steuern  
0,00  
Vorjahr  
2020  
0,00  
0,00  
- davon im Rahmen der sozialen  
Sicherheit  
0,00  
0,00  
Vorjahr  
0,00  
35.000.000,00  
131.682.667,52  
gesamt laufendes Jahr  
gesamt Vorjahr  
134.060.389,05  
134.060.425,53  
In den Posten sonstige Verbindlichkeiten sind Aufwendungen iHv TEUR 2.378 (VJ TEUR 2.378) enthalten, die erst nach  
dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden.  
- 7 -  
In den sonstigen Verbindlichkeiten ist ein Darlehen der Stadt Wien in Höhe von TEUR 76.683 enthalten, für das  
Hypotheken auf Liegenschaften der Sozialbau gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, Urbanbau gemeinnützige  
Bau-, Wohnungs- und Stadterneuerungsgesellschaft, Neuland gemeinnützige Wohnbau-Gesellschaft m.b.H., Volksbau  
gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., Familie gemeinnützige Wohn- und  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., Wohnbau gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.  
Gen.m.b.H. und der Erste gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Heimstätte Gesellschaft m.b.H. eingetragen sind.  
Die im Jahr 2013 emittierte Anleihe in Höhe von TEUR 20.000 ist durch Pfandrechte auf folgende 4 Liegenschaften  
besichert:  
- Sonnwendgasse 25, 1100 Wien, EZ 3612, VOLKSBAU gemeinnützige Wohn- und  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in Höhe von TEUR 6.300  
- Hackergasse 7, 1100 Wien, EZ 3609, SOZIALBAU gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft in Höhe  
von TEUR 5.600.  
- Grellgasse 9, 1210 Wien, EZ 6683, WOHNBAU gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft  
reg. Gen.m.b.H. in Höhe von TEUR 4.300  
- Überfuhrstraße 65 , 1210 Wien, EZ 1030, WOHNBAU gemeinnützige Wohn- und  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in Höhe von TEUR 3.800  
Die im Jahr 2015 emittierte Anleihe in Höhe von TEUR 35.000 ist durch Singular- bzw. Simultanhypothek auf folgende  
16 Liegenschaften besichert:  
- Singularhypothek SOZIALBAU gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft in Höhe von TEUR 850 für:  
Wilhelminenstraße 23, 1160 Wien, EZ 1849  
- Simultanhypothek für URBANBAU gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Stadterneuerungsgesellschaft  
m.b.H in Höhe von TEUR 2.600 für: Grüngasse 29, 1050 Wien, EZ 370; Hormayrgasse 18, 1170 Wien, EZ  
840; Maroltingergasse 90, 1160 Wien, EZ 1827  
- Singularhypothek VOLKSBAU gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in  
Höhe von TEUR 2.350 für: Amalienstraße 34A-34B, 1130 Wien, EZ 1827  
- Simultanhypothek für WOHNBAU gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in  
Höhe von TEUR 3.550 für: Pfarrwiesengasse 11A, 1190 Wien, EZ 271; Ruthgasse 11, 1190 Wien, EZ 208  
- Simultanhypothek für FAMILIE gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in  
Höhe von TEUR 6.900 für: Schmidgunstgasse 18, 1110 Wien, EZ 45; Humboldtgasse 33, 1100 Wien, EZ  
3412  
- Simultanhypothek für NEULAND gemeinnützige Wohnbau-Gesellschaft m.b.H. in Höhe von TEUR 18.750  
für: Endressstraße 11, 1230 Wien, EZ 238; Zeilergassse 4, 1170 Wien, EZ 465; Serravagasse 1F, 1140  
Wien, EZ 172; Böcklinstraße 24, 1020 Wien, EZ 5824; Binagasse 13-15, 1230 Wien, EZ 5713;  
Salzwiesengasse 40, 1140 Wien, EZ 417; Gugitzgasse 8, 1190 Wien, EZ 1444  
Es besteht außerdem eine sicherungsweise Abtretung von Mieten- bzw. Nutzungsentgelten von SOZIALBAU  
gemeinnützige  
Wohnungsaktiengesellschaft,  
URBANBAU  
gemeinnützige  
Bau-,  
Wohnungs-  
und  
Stadterneuerungsgesellschaft m.b.H, NEULAND gemeinnützige Wohnbau-Gesellschaft m.b.H., VOLKSBAU  
gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., FAMILIE gemeinnützige Wohn- und  
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. und WOHNBAU gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.  
Gen.m.b.H.  
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- 8 -  
2.7. Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind und auch nicht gemäß  
§ 199 UGB anzugeben sind  
Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind und auch nicht gemäß § 199 UGB  
anzugeben sind, bestehen nicht.  
2.8. Derivative Finanzinstrumente  
Derivative Finanzinstrumente werden nicht verwendet.  
3. ERLÄUTERUNGEN ZUR GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG  
3.1. Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens  
Im Geschäftsjahr 2020 wurden Zinsen in Höhe von TEUR 2.032 (VJ TEUR 2.037) aus Ausleihungen an verbundene  
Unternehmen erwirtschaftet. Aus Ausleihungen an sonstige Unternehmen wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr  
TEUR 2.452 (VJ TEUR 2.495) an Erträgen erlangt. Sämtliche Erträge wurden in Österreich generiert.  
3.2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen  
Aufgliederung:  
lt. GuV  
Anleihe - Kupons  
2020  
Vorjahr  
2020  
1.370.000,00  
1.370.000,00  
50,22  
Zinsen für Darlehen gegenüber  
verbundenen Unternehmen  
Zinsen für Darlehen gegenüber  
nicht verbundenen Unternehmen  
sonstige Kosten  
Vorjahr  
2020  
411,95  
2.990.623,88  
2.990.624,04  
154,20  
Vorjahr  
2020  
Vorjahr  
155,71  
gesamt laufendes Jahr  
gesamt Vorjahr  
4.360.828,30  
4.361.191,70  
3.3. Sonstige betriebliche Aufwendungen  
Aufgliederung:  
lt. GuV  
Kosten Fremdverwaltung  
2020  
Vorjahr  
2020  
16.302,52  
20.105,92  
12.147,61  
13.335,00  
9.114,18  
Rechts- und Beratungsaufwand, Prüfungskosten  
sonstige Kosten  
Vorjahr  
2020  
Vorjahr  
8.132,00  
gesamt laufendes Jahr  
gesamt Vorjahr  
37.564,31  
41.572,92  
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- 9 -  
3.3.1. Aufwendungen für den Abschlussprüfer  
Für den Abschlussprüfer fielen im abgelaufenen Geschäftsjahr TEUR 10 (VJ TEUR 13) an Aufwendungen an.  
Aufgliederung:  
lt. GuV  
Jahresabschluss  
2020  
10.000,00  
13.200,00  
10.000,00  
13.200,00  
Vorjahr  
gesamt laufendes Jahr  
gesamt Vorjahr  
4. SONSTIGE ANGABEN  
4.1. Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses  
Die Geschäftsführung schlägt vor vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres in Höhe von EUR 719.840,72 einen Betrag in  
Höhe von EUR 0,00 als Gewinnausschüttung an die URBANBAU Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und  
Stadterneuerungsgesellschaft m.b.H. auszuzahlen und den Rest in Höhe von EUR 719.840,72 auf neue Rechnung  
vorzutragen.  
4.2. Wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag  
Berichtspflichtige Vorgänge von besonderer Bedeutung sind nach dem Bilanzstichtag nicht eingetreten.  
4.3. Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft  
Im Geschäftsjahr oblag die Geschäftsführung  
DI Dr. Bernd Rießland  
Mag. (FH) Andrea Washietl  
Der Aufsichtsrat setzte sich im Jahr 2020 aus folgenden Personen zusammen:  
Dr. Josef Ostermayer, Vorsitzender des Aufsichtsrates  
Ernst Bach, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates  
Dr. Andreas Mauler, Schriftführer  
Bmstr. Ing. Johann Stangl (ab 15.06.2020)  
Im Geschäftsjahr waren keine Arbeitnehmer beschäftigt.  
Die Geschäftsführer der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH sind bei der SOZIALBAU gemeinnützige  
Wohnungsaktiengesellschaft angestellt und erhalten von der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH direkt keine  
Gehälter.  
Unter Inanspruchnahme des § 242 Abs. 4 UGB werden die Aufwendungen aus 2020 für die Mitglieder der  
Geschäftsführung nicht gesondert dargestellt.  
An die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates wurden keine Vorschüsse und Kredite gewährt. Es  
wurden auch keine Haftungsverhältnisse für die Geschäftsführung eingegangen.  
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Anlage 1  
WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH, Wien  
ENTWICKLUNG DES ANLAGEVERMÖGENS  
Anschaffungskosten/ Herstellungskosten  
1.1.2020 Zugänge davon Zinsen Umbuchungen Abgänge 31.12.2020 1.1.2020 Zugänge  
kumulierte Abschreibungen  
Buchwert  
Buchwert  
Zuschreibungen  
Anlagenposition  
Umbuchungen Abgänge 31.12.2020 31.12.2020 31.12.2019  
I. FINANZANLAGEN  
1. Ausleihungen an verbundene  
Unternehmen  
62.072.420,44  
0,00  
0,00  
0,00 -161.555,33 61.910.865,11  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00 61.910.865,11 62.072.420,44  
2. sonstige Ausleihungen  
71.511.017,76  
133.583.438,20  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00 -528.318,78 70.982.698,98  
0,00 -689.874,11 132.893.564,09  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00  
0,00 70.982.698,98 71.511.017,76  
0,00 132.893.564,09 133.583.438,20  
Beilage II/1  
Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020  
der  
WOFIN  
Wohnungsfinanzierungs  
GmbH  
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Beilage II/2  
1. Darstellung des Geschäftsverlaufes  
Der Jahresüberschuss 2020 beträgt TEUR 88 und liegt damit unter dem Vorjahreswert von TEUR 121.  
Die Bilanzsumme erhöhte sich um rd. 0,1 % auf TEUR 135.890.  
2. Lage des Unternehmens  
Die Vermögens- und Kapitalslage zum 31.12.2020 zeigt folgendes Bild:  
lfd. Jahr EUR  
lfd. Jahr %  
Vorjahr TEUR  
Vorjahr %  
99  
Veränderung TEUR  
Veränderung %  
-1%  
Vermögen  
langfristig gebundenes Vermögen  
- Anlagevermögen  
132.893.564,09  
98  
133.583  
-689  
kurzfristig gebundenes Vermögen  
- Umlaufvermögen  
2.808.963,94  
7.500,00  
2
0
2.018  
8
1
0
791  
-1  
39%  
-6%  
-8%  
0%  
- aktive Rechnungsabgrenzung  
- aktive latente Steuern  
180.201,74  
0
196  
0
-16  
85  
Gesamtvermögen = Bilanzsumme  
135.890.229,77  
100  
135.805  
100  
Kapital  
langfristig zur Verfügung  
stehendes Kapital  
- Eigenkapital  
1.819.840,72  
1
1.731  
1
88  
0
5%  
0%  
- Fremdkapital  
131.682.667,52  
97  
131.683  
97  
kurzfristig zur Verfügung  
stehendes Kapital  
- Fremdkapital  
2.387.721,53  
2
2.391  
2
-3  
0%  
0%  
Gesamtkapital = Bilanzsumme  
somit ergibt eine Gegenüberstellung  
langfristig gebundenes Vermögen  
mit dem langfristig zur  
Verfügung stehenden Kapital  
vorläufige Überdeckung iHv  
zzgl. Finanzierungsspitzen  
aus der Bautätigkeit  
135.890.229,77  
100  
135.805  
100  
85  
132.893.564,09  
133.583  
-689  
133.502.508,24  
608.944,15  
133.414  
-169  
89  
778  
0,00  
0
0
endgültige Überdeckung  
608.944,15  
-169  
778  
Die Vermögens- und Kapitalslage ist aufgrund der Überdeckung als geordnet und gesichert zu betrachten.  
Die Liquidität war jederzeit gegeben, die kurzfristigen Verbindlichkeiten iHv rd. TEUR 293 (Vorjahr TEUR 293) sind  
durch liquide Mittel erster und zweiter Ordnung iHv rd. TEUR 2.809 (Vorjahr TEUR 2.018) rd. 9,6-fach (Vorjahr 6,9-  
fach) gedeckt. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung der Darlehensverträge und der prognostizierten Tilgungs- und  
Zinseinnahmen im Jahr 2021 von rund TEUR 5.203 ist die Liquidität der Gesellschaft sichergestellt.  
Die Ertragslage zeigt im operativen Bereich einen Gewinn in Höhe von TEUR 118 (Vorjahr TEUR 161).  
Kennzahlen zur Ertragslage  
2020  
2019  
Eigenkapitalrentabilität in %  
Gesamtkapitalrentabilität in %  
6,47  
0,09  
9,28  
0,12  
Kennzahlen zur Vermögenslage  
2020  
2019  
Nettoverschuldung in TEUR  
132.263  
429  
132.048  
-365  
Nettoumlaufvermögen (Working Capital) in TEUR  
Eigenkapitalquote in %  
1,34  
1,27  
Nettoverschuldungsgrad in %  
7.267,82  
7.626,24  
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Beilage II/3  
Kennzahlen zum Cashflow  
2020  
2019  
Cashflow aus der laufende Geschäftstätigkeit  
Cashflow aus der Investitionstätigkeit  
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit  
-904.579,20  
178.108,84  
689.874,11 1.634.100,89  
0,00 0,00  
Es bestehen keine Zweigniederlassungen.  
3. Nicht finanzielle Leistungsindikatoren  
3.1. Personal  
Im Geschäftsjahr 2020 waren in der WOFIN keine Mitarbeiter (VJ 0) beschäftigt.  
3.2. Gesellschaftliche Verantwortung, Nachhaltigkeit und Umweltschutz  
Die Prinzipien nachhaltigen Wirtschaftens werden seit Bestehen des Unternehmens praktiziert. Ziel ist es, die  
Wirtschaftlichkeit unseres Unternehmens, unter den Rahmenbedingungen von sozial verantwortlichem Handeln,  
Respektierung von gesellschaftlichen und menschlichen Werten und dem Bewusstsein für den Schutz der Umwelt, zu  
steigern. Unser Handeln ist orientiert an einem die Ressourcen schonenden Umgang im Einklang mit der Natur. Die  
Beachtung dieser ökonomischen, sozialen und ökologischen Werte sind die Rahmenbedingungen für unser Handeln.  
Das zentrale Element hierbei ist die Gewährung von Darlehen für Bautätigkeiten der Verbundunternehmen im  
gemeinnützigen Wohnbau, welche einen bedeutenden Beitrag für die Schaffung und Erhaltung von leistbarem und  
qualitätsvollem Wohnraum in Österreich leisten. Hinzu kommt der ökologische Aspekt, welchem durch umfassende,  
vor allem auch thermische, Sanierungen Rechnung getragen wird.  
4. Risikoberichterstattung zu Finanzinstrumenten  
4.1. Generelle Risiken  
Die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH fungiert als zentrales Finanzierungsvehikel des SOZIALBAU-Verbunds.  
Finanzierungen werden zentral über die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH aufgenommen und an  
Verbundunternehmen gegen Sicherheitenbestellung zu marktgängigen Konditionen als Darlehen für Bautätigkeiten der  
Verbundunternehmen im gemeinnützigen Wohnbau weitergereicht. Die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH ist  
insofern von Verbundunternehmen abhängig, als sie ausschließlich als Finanzierungsvehikel tätig ist und mit  
Verbundunternehmen verbundinterne Darlehensverträge bestehen. Negative Einflüsse auf die Vermögens-, Finanz-  
und Ertragslage von Verbundunternehmen und deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen  
gegenüber WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH können negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und  
Ertragslage der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH haben. Darüber hinaus hat die WOFIN  
Wohnungsfinanzierungs GmbH keine eigenen Mitarbeiter. SOZIALBAU gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft  
erbringt zahlreiche Dienstleistungen gegenüber WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH auf Grundlage eines  
Betreuungsvertrages. Unter anderem stellt SOZIALBAU gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft die  
Geschäftsführer der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH und ist gänzlich für die operative Betreuung sowie die  
strategische Steuerung der Gesellschaft zuständig. Die Gesellschaft ist insofern von anderen Verbundunternehmen –  
insbesondere von der SOZIALBAU gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft – abhängig, weil sie kein eigenes  
operatives Geschäft betreibt.  
4.2. Risiken zu Finanzinstrumenten  
Die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH unterliegt dem Risiko, ihren Finanzbedarf nicht aus ihren Einnahmen  
decken zu können und für die Rückführung des eingesetzten Kapitals notwendige Refinanzierungen nicht aufbringen  
zu können sowie die mit den begebenen Teilschuldverschreibungen verbundenen Kosten und Ansprüche der  
Anleihegläubiger auf Zinszahlungen und Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals nicht decken zu können. Aufgrund  
der vertraglichen Gestaltung der Darlehensverträge wird diesem Risiko entgegen gewirkt. Die durch die  
Anleihenbegebung erhaltenen Mittel werden direkt 1:1 als Darlehen an Unternehmen des SOZIALBAU-Verbunds mit  
einem kostendeckendem Zinsaufschlag weitergeleitet.  
Derivative Finanzinstrumente werden nicht eingesetzt und Fremdwährungsrisiken bestehen nicht, da sämtliche  
Finanzierungen und Veranlagungen in Euro erfolgen.  
Beilage II/4  
Ausfallsrisiken betreffen die in der Bilanz ausgewiesenen Finanzanlagen, Forderungen und Guthaben bei  
Kreditinstituten. Die Risiken werden durch die in den Darlehensverträgen vereinbarten Sicherstellungen minimiert  
(siehe Kapitel 2.6. im Anhang).  
5. voraussichtliche Entwicklung  
Aufgrund der Struktur der Gesellschaft besteht ein geringer laufender Betriebsaufwand. Die Ausleihungsverträge der  
Gesellschaft sind vertraglich so gestaltet, dass die Mehreinnahmen die Risiken und Kosten des laufenden Betriebs  
ausreichend decken. Infolgedessen ist auch in nächster Zukunft mit positiven Jahresergebnissen zu rechnen.  
Die WOFIN GmbH ist eine reine Finanzierungsgesellschaft des Sozialbau-Verbundes, welcher im Bereich des  
gemeinnützigen Wohnbaus und -vermietung tätig ist. Die SARS-CoV-2 Krise hat keine Auswirkung auf die finanzielle  
Lage und Entwicklung der WOFIN und lediglich unwesentliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit bei Ihren  
Schuldnern.  
6. Forschung und Entwicklungesentliche Risiken und Ungewissheiten  
Dem Unternehmensgegenstand zufolge wurden keine Mittel für Forschung und Entwicklung aufgewendet.  
7. Berichterstattung über wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und des Riskomanagementsystems im  
Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess  
Die WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH ist sich bewusst, dass ein angemessenes Chancen- und  
Risikomanagementsystem – ebenso wie ein Internes Kontrollsystem – ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt und Ausbau  
der Wettbewerbsposition ist. In der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH bedeutet Risikomanagement die aktive  
Auseinandersetzung mit Risiken zur Sicherung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und gleichermaßen das  
Erkennen von Chancen sowie die Abwägung von unternehmerischen Entscheidungen. Ziel des Risikomanagements  
ist es, durch einen systematischen Ansatz Risiken und Chancen frühzeitig zu erkennen, um so aktiv durch geeignete  
Maßnahmen auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können.  
Aufgrunddessen dass die operative Betreuung vollständig durch die SOZIALBAU Wohnungsaktiengesellschaft erfolgt,  
welche über ein eigenes internes Kontrollsystem verfügt, kommt dieses Interne Kontrollsystem auch für die WOFIN  
Wohnungsfinanzierungs  
GmbH  
zur  
Anwendung.  
Das  
interne  
Kontrollsystem  
der  
SOZIALBAU  
Wohnungsaktiengesellschaft wird hinsichtlich Wirksamkeit und Effizienz fortlaufend an sich ändernde Bedingungen  
und neu identifizierte Risiken und Chancen angepasst.  
Die Überwachung der Einhaltung und die Qualität des Internen Kontrollsystems erfolgt laufend im Rahmen von  
Revisionsprüfungen durch einen Revisionsmitarbeiter der SOZIALBAU Wohnungsaktiengesellschaft. Der  
Revisionsmitarbeiter arbeitet eng mit den verantwortlichen Vorständen zusammen. Der Mitarbeiter ist direkt dem  
Vorstand unterstellt und berichtet periodisch.  
Die Prozesse von der Beschaffung bis zur Zahlung sind im Internen Kontrollsystem definiert, welche die mit den  
jeweiligen Geschäftsprozessen in Zusammenhang stehenden Risiken vermeiden sollen. In diesen Richtlinien sind  
Maßnahmen und Regeln zur Risikovermeidung festgehalten, wie z.B. Funktionstrennungen, Unterschriftsordnungen  
und Zahlungsberechtigungen.  
Die IT-Sicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil im internen Kontrollsystem. Dabei wird insbesondere Wert auf die  
Datensicherheit gelegt, welche durch Zutrittsberechtigungen für den Server-Raum, interne Berechtigungskonzepte,  
Firewall, Anti-Virus-Programme, zentrale Installation der IT von Programmen und Schutz von mobilen Endgeräten  
gewährleistet wird. Die Buchhaltung und Bilanzierung erfolgt durch das ERP-System AS 400, wobei sämtliche  
Datenbestände der Software standardisiert von der IT gesichert werden.  
Bei der WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH gibt es seit 2016 eine Compliance-Richtlinie. Die Compliance-  
Richtlinie beinhaltet den Aufbau von Vertraulichkeitsbereichen, den Umgang mit Insider-Informationen,  
organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Insiderdelikten, ein Insider-Verzeichnis sowie die Publizierung von  
Ad-Hoc Meldungen und wird bei Bedarf aktualisiert.  
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Beilage III  
(6)  
Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur  
Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des  
Auftrages hinaus.  
(7)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des  
Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen  
(Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des  
Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter  
im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer  
auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit  
unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.  
Allgemeine  
Auftragsbedingungen  
für Wirtschaftstreuhandberufe  
(AAB 2018)  
(8)  
ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches  
Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu  
berücksichtigen.  
Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen  
(9)  
Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden  
Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und  
Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018  
schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der  
Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder  
sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich  
abgeschlossene Teile eines Auftrages.  
Präambel und Allgemeines  
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von  
ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der  
Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der  
Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren  
datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.  
(1)  
Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über  
vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in  
Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische  
Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von  
Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2  
oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien  
des Auftrages werden in Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen  
„Auftraggeber“ genannt).  
(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen  
elektronisch ein, so handelt er mangels ausdrücklicher gegenteiliger  
Vereinbarung lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem  
einreichend  
Wissenserklärung dar.  
Bevollmächtigten  
zurechenbare  
Willens-  
oder  
(2)  
Diese  
Allgemeinen  
Auftragsbedingungen  
für  
Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die  
Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die  
Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers  
(Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß  
Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in  
der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine  
abweichenden Bestimmungen für diese enthält.  
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des  
Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren,  
während und binnen eines Jahres nach Beendigung des  
Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm  
nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur  
Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den  
Auftragnehmer verpflichtet.  
(3)  
Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese  
durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt,  
zu ersetzen.  
2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung  
(1)  
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer  
I.TEIL  
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des  
Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in  
Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt  
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben  
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.  
Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst  
während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.  
1. Umfang und Ausführung des Auftrages  
(1)  
Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der  
schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und  
Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche  
Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4):  
(2)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und  
Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere  
(2)  
Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die  
übergebenen  
Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:  
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu  
Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen  
Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt  
dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er  
allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu  
geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu  
wahren.  
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder  
Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom  
Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom  
Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die  
Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht  
ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen  
Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.  
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.  
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den  
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.  
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von  
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.  
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten  
Steuern.  
Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein  
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher  
Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu  
honorieren.  
(3)  
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der  
vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen  
im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit  
schriftlich zu bestätigen.  
(4)  
Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen  
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben  
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken  
schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.  
(5)  
Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die  
Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind  
bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,  
nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden  
nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.  
(3)  
Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu  
nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger  
Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden  
insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen  
worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche  
Beauftragung.  
Soweit die  
Ausarbeitung von einer oder mehreren  
(6)  
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle  
Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der  
Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die  
Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten  
verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene  
Adresse vornehmen lassen.  
(4)  
Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2  
und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten  
Beauftragung.  
(5)  
Vorstehende Absätze (2) bis  
(4) gelten nicht bei  
Sachverständigentätigkeit.  
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3. Sicherung der Unabhängigkeit  
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten  
zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.  
(1)  
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um  
(2)  
Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher  
zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des  
Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser  
Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf  
Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu  
übernehmen.  
Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein  
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch  
nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.  
(3)  
Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das  
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der  
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.  
(2)  
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür  
notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive  
Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber  
vereinbarten  
Leistungen  
(sowohl  
Prüfungs-  
als  
auch  
6. Mängelbeseitigung  
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von  
Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in  
einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet  
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch  
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den  
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2  
WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der  
Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht  
jederzeit widerrufen.  
(1)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich  
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als  
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den  
Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch  
über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der  
Änderung zu verständigen.  
(2)  
Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von  
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;  
dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des  
Auftragnehmers bzw. falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht  
abgegeben wird sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten  
Tätigkeit des Auftragnehmers.  
4. Berichterstattung und Kommunikation  
(1)  
(Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und  
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher  
Bericht zu erstatten.  
(3)  
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung  
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus  
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.  
(2)  
(Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen  
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt  
Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger  
Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann  
verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in  
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter  
Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation  
(speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht  
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich;  
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung  
der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der  
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.  
7. Haftung  
(1)  
Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im  
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem  
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang  
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei  
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2  
ABGB wird ausgeschlossen.  
(2)  
Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des  
höchstens das zehnfache der  
(3)  
(Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt  
Auftragnehmers  
hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem  
Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der  
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer  
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §  
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils  
geltenden Fassung.  
Kommunikation  
verbundenen  
Risiken  
(insbesondere  
Zugang,  
Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung)  
informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen  
Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die  
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.  
(3)  
Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf  
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche  
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in  
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind.  
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle  
beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung,  
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und  
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt  
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen  
beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des  
Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben-  
oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.  
(4)  
Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine  
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon insbesondere in  
(Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die  
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail  
und anderen Formen der elektronischen Kommunikation nicht immer  
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem  
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht  
(fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird  
im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische  
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche  
ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die  
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen.  
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an  
den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an  
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.  
(4)  
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs  
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden  
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab  
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis  
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen  
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.  
(5)  
Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB  
(5)  
bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine  
fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS-  
VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886  
ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition  
liegt.  
(Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes  
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des  
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz  
verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht  
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.  
(6)  
beginnt die  
Bestätigungsvermerkes zu laufen.  
In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,  
Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des  
(6)  
(Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber  
allgemeine steuerrechtliche und allgemeine  
wiederkehrend  
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail)  
übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat,  
der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.  
(7)  
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten  
Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit  
verarbeitenden  
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag  
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche  
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer  
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der  
Auswahl des Dritten.  
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers  
(1)  
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im  
Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten,  
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und  
dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988)  
verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch  
(8)  
Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall  
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen  
des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der  
Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit  
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ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine  
Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise  
übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen  
jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine  
Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers  
hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle  
Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers  
selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter  
oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden  
nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den  
Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter  
im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher  
beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und  
klaglos halten.  
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein  
wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.  
(5)  
ren bei einem Dauerauftrag mehr als  
2 gleichartige,  
üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B.  
Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die  
über 2 hinaus gehendenWerke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des  
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist  
der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls  
ausdrücklich hinzuweisen.  
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des  
Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen  
(9)  
Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers  
(1)  
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer  
im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten  
(Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den  
Substituten des Auftragnehmers.  
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm  
nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der  
Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt.  
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung  
des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des  
Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen  
entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11.  
Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers  
begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der  
ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten  
Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen  
Gebrauch macht.  
8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz  
(1)  
Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über  
alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für  
den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei  
denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder  
gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.  
(2)  
Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers  
(2)  
Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der  
(insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen  
gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des  
Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der  
Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht  
entbunden.  
Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose  
Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn  
der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal  
nachweislich nicht nachkommt.  
(3)  
Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige  
11. Honoraranspruch  
schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit  
Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,  
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.  
(1)  
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder  
Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte  
Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände,  
deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes  
Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz,  
daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall  
nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner  
und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.  
(4)  
Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im  
Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im  
Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der  
Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten  
im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem  
Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden  
grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung  
dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte  
übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer  
verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon  
aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation  
seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.  
(2)  
Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte  
Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird  
oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind,  
unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte  
Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.  
(3)  
Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche  
(5)  
Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die  
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt,  
ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung,  
dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben  
gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).  
den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden  
Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer  
berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber  
zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im  
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung  
von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber  
Dritten diesen Dritten erteilt werden.  
(4)  
Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch  
den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch  
den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch  
für drei Monate.  
9. Rücktritt und Kündigung („Beendigung“)  
12. Honorar  
(1)  
Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu  
erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer  
bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.  
(1)  
Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird  
jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene  
Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des  
Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem  
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine  
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers  
immer auf die älteste Schuld anzurechnen.  
(2)  
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich  
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag  
jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch  
bestimmt sich nach Punkt 11.  
(3)  
Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn  
(2)  
Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine  
auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen,  
auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes  
schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter  
Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist“) zum Ende  
eines Kalendermonats beendet werden.  
Viertelstunde.  
(3)  
(4)  
Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.  
Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang  
zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert  
verrechnet werden.  
(4)  
Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags sind, soweit  
im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom  
Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren  
vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich)  
möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs  
der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4  
(2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb  
der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen  
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere  
Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den  
Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der  
Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind  
Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu  
führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).  
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(6)  
Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die  
Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist  
eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und  
maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder  
untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden.  
Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.  
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im  
Folgenden (7) bis (9):  
(7)  
Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder  
pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse),  
Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.  
(3)  
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des  
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner  
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den  
Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber  
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für  
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den  
Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung  
von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die  
er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen.  
Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt  
worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes  
Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).  
(8)  
Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die  
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den  
Nebenkosten.  
(9)  
Weiters  
sind als  
Nebenkosten auch Personal-  
und  
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä.  
anzusehen.  
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche  
Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von  
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.  
(4)  
Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen  
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer  
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für  
Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden,  
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen  
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2.  
Satz UGB festgelegten Höhe.  
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei  
Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach  
zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber,  
übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen  
und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt  
sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des  
Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren  
nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der  
Unterlagen.  
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende  
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter  
Rechnungslegung zu laufen.  
(5)  
Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit  
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von  
4
Wochen ab  
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder  
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei  
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der  
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen  
musste.  
Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben  
werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer  
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.  
(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das  
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter  
Unternehmern, wird verzichtet.  
(6)  
Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung  
ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein  
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein  
Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten  
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag  
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei  
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.  
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die  
Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein  
Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher  
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben-  
und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss  
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen,  
Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.  
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils  
für ein Auftragsjahr vereinbart.  
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand  
(1)  
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus  
ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter  
Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.  
(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit  
den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen  
über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur  
aufgrund eines besonderen Auftrages.  
(2)  
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des  
Auftragnehmers.  
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und  
seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig  
machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis  
zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß  
Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener  
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.  
(3)  
Gerichtsstand ist  
mangels abweichender schriftlicher  
Vereinbarung das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.  
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt,  
außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur  
teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare,  
sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).  
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf  
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig  
festgestellten Forderungen zulässig.  
13. Sonstiges  
(1)  
Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche  
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das  
Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer  
grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe  
seiner noch offenen Forderung.  
(2)  
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge  
der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und  
ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz  
elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt,  
nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit  
erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft,  
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den  
Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die  
Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten,  
gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer  
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(9)  
Verträge über wiederkehrende Leistungen:  
(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen  
II. TEIL  
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte  
und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die  
für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen  
worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen  
Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines  
halben Jahres kündigen.  
(1)  
Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern  
gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.  
(2)  
Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig  
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.  
(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare  
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung  
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des  
zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die  
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.  
(3)  
Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im  
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht  
begrenzt.  
(4)  
Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7  
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten  
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies  
dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt  
gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und  
b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen  
vereinbart werden.  
Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer  
bestimmten Frist) gilt nicht.  
(5)  
Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:  
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom  
Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er  
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt  
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer  
Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde,  
die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie  
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher,  
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das  
Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,  
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht  
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der  
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.  
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem  
Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses  
Vertrages angebahnt hat,  
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine  
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten  
vorangegangen sind oder  
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort  
zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb  
ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15  
nicht übersteigt.  
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es  
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine  
Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem  
Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass  
der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des  
Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche  
abgesendet wird.  
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug  
um Zug  
1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt  
gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom  
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen  
Aufwand zu ersetzen,  
2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu  
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.  
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.  
(6)  
Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:  
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB  
durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu  
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.  
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde  
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das  
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.  
(7)  
Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:  
Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu  
verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu  
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für  
den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer  
gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr  
und Kosten vornehmen.  
(8)  
Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:  
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen  
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen  
ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit  
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der  
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.