3. Sicherung der Unabhängigkeit
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten
zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um
(2)
Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des
Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser
Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf
Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu
übernehmen.
Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch
nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
(3)
Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.
(2)
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür
notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive
Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
vereinbarten
Leistungen
(sowohl
Prüfungs-
als
auch
6. Mängelbeseitigung
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von
Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in
einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2
WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der
Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
jederzeit widerrufen.
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den
Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch
über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der
Änderung zu verständigen.
(2)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des
Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht
abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Auftragnehmers.
4. Berichterstattung und Kommunikation
(1)
(Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher
Bericht zu erstatten.
(3)
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.
(2)
(Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen
Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt
Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger
Erfüllungsgehilfen oder Substitute („berufliche Äußerungen“) sind nur dann
verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter
Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation
(speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich;
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung
der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
7. Haftung
(1)
Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2
ABGB wird ausgeschlossen.
(2)
Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
höchstens das zehnfache der
(3)
(Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt
Auftragnehmers
hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem
Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils
geltenden Fassung.
Kommunikation
verbundenen
Risiken
(insbesondere
Zugang,
Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung)
informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen
Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
(3)
Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind.
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle
beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung,
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen
beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des
Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben-
oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.
(4)
Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon insbesondere in
(Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die
–
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail
und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer
sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht
(fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird
im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche
ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen.
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an
den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(4)
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(5)
Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB
(5)
bestimmt, Schriftlichkeit iSd
fortgeschrittene elektronische
VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886
ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition
liegt.
(Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes
886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine
Signatur (Art. 26 eIDAS-
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
§
(6)
beginnt
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,
die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
(6)
(Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber
allgemeine steuerrechtliche und allgemeine
wiederkehrend
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail)
übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat,
der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.
(7)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten
Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit
verarbeitenden
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der
Auswahl des Dritten.
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im
Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und
dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988)
verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch
(8)
Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen
des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der
Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit