Nach dem Todesfall eines Hauptmieters bitten wir Verwandte, Partner, Lebensgefährten, Mitbewohner um rasche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Hausverwaltung. Wir sind bestrebt, Ihnen ehebaldigst einen Überblick über die nun entstandene neue Situation zu verschaffen.
Nach Vorliegen des Gerichtsbeschlusses (Einantwortungsurkunde, Rotsiegelbeschluss) ersuchen wir Sie, diesen an uns zu übermitteln und in der Folge mit unserem Kundenservice die weitere Vorgangsweise zu besprechen.
Die Abhandlung der Verlassenschaft kann durch eine Amtsbestätigung beschleunigt werden, welche schon vor der Einantwortungsurkunde die Rückstellung der Wohnung ermöglicht. Wir empfehlen, hinsichtlich dieser Amtsbestätigung beim zuständigen Notar nachzufragen. Die Regelung der Abrechnung bleibt trotz diesem Vorgang jedoch noch offen.
Laut Mietrecht gelten nach einem Ableben des Hauptmieters als eintrittsberechtigte Personen die Ehegattin, die Lebensgefährtin, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen „ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben“.