Die Vorgangsweise für die Auf- oder Weitergabe einer bezogenen Wohnung ist in Ihrem Mietvertrag festgeschrieben. Die Ausübung eines Präsentationsrechtes ist nur dann möglich, wenn dieses auch explizit in Ihrem Vertrag verankert wurde. In diesem Fall wird die Weitergabe einer Wohnung generell über eine direkte Übergabe an den nominierten Nachfolger abgewickelt, d.h. ohne vorherige Rückgabe an die GBV und ohne Beisein der Hausverwaltung. Haben Sie durch erweiterte Eintrittsrechte oder durch eine "Lebensgemeinschaft durch Erklärung" vorgesorgt, verfügen Sie über einen besonderen Rechtsstatus.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Wohnungsauf- oder Weitergabe ist in eine schriftliche Aufkündigung Ihres Mietvertrages. Dieses Dokument bedarf einer eigenhändigen Unterschrift und muss daher per Post, Mail, Fax oder persönlich überbracht werden. Ein Formular Wohnungskündigung ist online abrufbar. Zu beachten ist die vereinbarte Kündigungsfrist, die in Ihrem Mietvertrag festgeschrieben ist und im Regelfall drei Monate beträgt.
Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Kündigung besteht nicht mehr – auch wenn diese in einigen Verträgen noch aufscheint. Sie wurde mit der Wohnrechtsnovelle 2006 aufgehoben.
Nach wie vor gilt bei der Weitergabe von geförderten Wohnungen ein striktes Verbot für die Einschaltung von Maklern.
Räumt Ihnen Ihr Mietvertrag ein Präsentationsrecht ein, so können Sie einen Nachfolger Ihrer Wahl vorschlagen. Dieser muss jedoch die geltenden Bedingungen der Richtlinien der Wohnbauförderung erfüllen. Es ist ebenfalls eine schriftliche Kündigung Ihrerseits erforderlich und auch das gesamte Weitergabe-Regulativ bleibt aufrecht. Über weitere Schritte, die der Nachmieter zu unternehmen hat, informiert Sie unser Call-Center unter Tel. (01) 52 195-100
Über die gesetzlichen Eintrittsrechte hinaus bietet die SOZIALBAU AG ihren Kunden erweiterte Eintrittsrechte bzw. die Registrierung von Lebensgemeinschaften durch Erklärung. Wenn Sie diese Absicherung Ihrer Rechtsstellung in Anspruch genommen haben und über die entsprechenden Bestätigungen Ihrer Bauvereinigung verfügen, liegt es nun an Ihnen, den festgeschriebenen Nachfolgewunsch einzulösen. Danach bestimmt sich, ob die Miete gleich bleibt oder in gesetzlich zulässigem Ausmaß erhöht wird.
Wenn Sie in die Qualitätsverbesserung (etwa Fenster, Heizung, Elektroinstallationen) Ihrer Wohnung investiert haben, sollten Sie dies durch Rechnungen konzessionierter Gewerbebetriebe nachweisen können. Zu beachten ist dabei, dass ein Anspruch auf Ablöse bei Investitionen im Zusammenhang mit Heizung und Elektroinstallationen maximal innerhalb von 10 Jahren erfolgen kann, bei Fenstern innerhalb von maximal 20 Jahren.
Kein Rechtsanspruch besteht bei einer Wohnungsaufgabe auf den Ersatz für Sonderausstattungen oder Einrichtungsgegenstände. Unzulässig sind weiters Ablösen für Wohnungsverbesserungen, die durch die Bauvereinigung veranlasst wurden (etwa Heizungseinbau). Weitere Einzelheiten lesen Sie unserer Rechtsinformation Verbotene Ablösen.
Ziel der SOZIALBAU AG ist es im Zuge von Neuvermietungen sicherzustellen, dass die Wohnung einem zeitgemäßen Wohnstandard entspricht, etwa durch den nachträglichen Einbau einer Heizung oder durch Anpassungen der Elektroinstallationen an die aktuellen Sicherheitsstandards.
Daher kann einer Wohnungsweitergabe nur dann zugestimmt werden, wenn die Elektroinstallationen bzw. eventuell vorhandene gasbetriebene Heiz- bzw. Warmwasseraufbereitungsanlagen (Thermen, Durchlauferhitzer oder Gaskonvektoren) nachweislich dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
Details dazu lesen Sie bitte in unserem Merkblatt "Notwendige Befunde".
Die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages (Eigenmittel) regelt das WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz). Diesem zufolge erhalten Sie den von Ihnen geleisteten Finanzierungsbeitrag ("Eigenmittel") minus 1 Prozent "Verwohnung" pro Jahr (Wertminderung) zurück. Desweiteren werden von diesem Betrag eventuelle offene Forderungen abgezogen. Die aktuelle Höhe dieses Ihnen zustehenden Betrages können sie jederzeit abfragen.
Nach einem Todesfall des Hauptmieters verständigen Sie bitte möglichst rasch Ihre Hausverwaltung (Online-Formular Anzeige eines Todesfalls). Wir sind bestrebt, Ihnen rasch einen Überblick über die neue Situation zu verschaffen.
Nach Vorliegen des Gerichtsbeschlusses (Einantwortungsurkunde, Rotsiegelbeschluss) ersuchen wir Sie, diesen an uns zu übermitteln und in der Folge die weitere Vorgangsweise mit unserem Kundenservice zu besprechen.
Die Abhandlung der Verlassenschaft kann durch eine Amtsbestätigung beschleunigt werden, welche schon vor der Einantwortungsurkunde die Rückstellung der Wohnung ermöglicht. Wir empfehlen, hinsichtlich dieser Amtsbestätigung beim zuständigen Notar nachzufragen. Die Regelung der Abrechnung bleibt trotz diesem Vorgang jedoch noch offen.
Nach dem Ableben eines Hauptmieters gelten als eintrittsberechtigte Personen laut Mietrecht: die Ehegatte in, die Lebensgefährtin, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters sofern diese Personen "ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben."
Darüberhinaus gelten im Bereich der SOZIALBAU AG die Regelungen für erweiterte Eintrittsrechte und Lebensgemeinschaft durch Erklärung.
Da der Vertrag für einen PKW-Stellplatz (Garagenplatz) nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, kann dieser im Zuge einer Wohnungsauf- oder Weitergabe grundsätzlich nicht weitergegeben werden – auch nicht bei einer direkten Übergabe oder bei einer Weitergabe innerhalb der Familie. Ausnahmen bestehen hingegen nach einem Todesfall, einer Scheidung oder durch die Auflösung einer Lebensgemeinschaft durch Erklärung – in diesem Fällen gilt ein Recht auf Übertragung/Übernahme des Stellplatzes. Über das weitere Regulativ informiert unser Merkblatt "Die goldenen Regeln für Stellplätze".